450.010
VNH
CH-AI
Art. 44 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Ausnahmen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 44 VNH · Ausnahmen
1. Wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, und wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden, können die Standeskommission oder das zuständige Departement im Sinne von Art. 77 BauG Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung oder sich darauf abstützender Verfügungen bewilligen.