450.010
VNH
CH-AI
Art. 40 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Grundsatz
Beiträge der öffentlichen Hand
Art. 40 VNH · Grundsatz
1. An die Pflege und den Unterhalt von Naturschutz- und Pufferzonen leistet der Kanton angemessene Beiträge.
2. An die Renovation von registrierten Kulturobjekten leisten der Kanton und die Bezirke angemessene Beiträge.
3. Der Kanton und die Bezirke können an weitere, im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung liegende Massnahmen Beiträge leisten, sofern diese mit erheblichen Kosten verbunden sind.
4. Der Kanton kann einen Fonds einrichten und unterhalten.