Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
450.010 VNH CH-AI

Art. 40 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Grundsatz

Beiträge der öffentlichen Hand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 VNH · Grundsatz

1. An die Pflege und den Unterhalt von Naturschutz- und Pufferzonen leistet der Kanton angemessene Beiträge.

2. An die Renovation von registrierten Kulturobjekten leisten der Kanton und die Bezirke angemessene Beiträge.

3. Der Kanton und die Bezirke können an weitere, im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung liegende Massnahmen Beiträge leisten, sofern diese mit erheblichen Kosten verbunden sind.

4. Der Kanton kann einen Fonds einrichten und unterhalten.

← Art. 39b VNH Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Zweck Art. 41 VNH →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →