450.010
VNH
CH-AI
Art. 39b Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Aufsichtsorgane und polizeiliche Befugnisse
Zuständigkeit und Verfahren
Art. 39b VNH · Aufsichtsorgane und polizeiliche Befugnisse
1. Die Organe der Kantonspolizei, das kantonale Forstpersonal, der Jagd- und Fischereiverwalter, der Leiter der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sowie die freiwilligen Naturschutzaufseher zeigen Übertretungen der Vorschriften über den Natur-, Ufer- und Artenschutz an.
2. Sie können zu Kontrollzwecken eine Person anhalten, sich Ausweise und Ausnahmebewilligungen vorzeigen lassen sowie Fahrzeuge und Behältnisse wie Taschen und Rucksäcke durchsuchen.
3. Sie beschlagnahmen widerrechtlich gesammelte oder feilgebotene Pflanzen und Pilze sowie widerrechtlich gefangene oder feilgebotene Tiere.
4. Sie weisen sich bei solchen Handlungen als Aufsichtsorgan aus.