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450.010 VNH CH-AI

Art. 39a Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Freiwillige Naturschutzaufseher

Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 39a VNH · Freiwillige Naturschutzaufseher

1. Die Standeskommission kann im Einvernehmen mit den Bezirken freiwillige Naturschutzaufseher einsetzen.

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