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450.010 VNH CH-AI

Art. 39 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Fachstellen

Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 39 VNH · Fachstellen

1. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement angegliedert, die Fachstelle Denkmalpflege dem Erziehungsdepartement.

2. Soweit nicht andere Stellen zuständig sind, vollzieht die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz die Vorschriften dieses Erlasses über den Natur- und Landschaftsschutz.

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