450.010
VNH
CH-AI
Art. 39 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Fachstellen
Zuständigkeit und Verfahren
Art. 39 VNH · Fachstellen
1. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement angegliedert, die Fachstelle Denkmalpflege dem Erziehungsdepartement.
2. Soweit nicht andere Stellen zuständig sind, vollzieht die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz die Vorschriften dieses Erlasses über den Natur- und Landschaftsschutz.