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450.010 VNH CH-AI

Art. 35 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Vereinbarungen

Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 35 VNH · Vereinbarungen

1. Vereinbarungen über den Natur- und Landschaftsschutz mit Grundeigentümern oder Bewirtschaftern werden nach den Vorgaben der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz vom Bezirksrat am Ort der gelegenen Sache abgeschlossen.

2. Die Standeskommission kann bei den Schnittperioden und der Beweidung Abweichungen von den vereinbarten Zeiten oder einen Verzicht auf einen Schnitt oder eine Beweidung vorsehen. Die zuständigen Bezirke sind vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören.

3. Der Bezirksrat kontrolliert die Einhaltung der Vereinbarungen.

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