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450.010 VNH CH-AI

Art. 33 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - bei Kulturobjekten

Objektschutz
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Art. 33 VNH · bei Kulturobjekten

1. An Kulturobjekten sind innere und äussere bauliche Änderungen, umfassende oder teilweise Renovationen (inklusive neue Fenster oder Farbgebung) sowie Zweckänderungen jeder Art bewilligungspflichtig.

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