450.010
VNH
CH-AI
Art. 32 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - bei Naturobjekten
Objektschutz
Art. 32 VNH · bei Naturobjekten
1. Alle Massnahmen, die an registrierten Naturobjekten oder an ihrer unmittelbaren Umgebung tatsächliche Veränderungen bewirken oder diese in ihrer Eigenart oder Wirkung beeinträchtigen, sind bewilligungspflichtig, insbesondere das Entfernen von geschützten Einzelbäumen, Baumgruppen, Hecken, Ufer- und anderen Gehölzen sowie des Waldmantels.