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450.010 VNH CH-AI

Art. 3 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Aufgaben von Kanton und Bezirken

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VNH · Aufgaben von Kanton und Bezirken

1. Kanton und Bezirke haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Gesichtspunkte des Natur- und Heimatschutzes zu beachten. Die kantonalen Fachstellen und Fachkommissionen übernehmen die Beratung und stellen geeignete Unterlagen zur Verfügung.

2. Der Kanton und die Bezirke arbeiten nach Möglichkeit mit den örtlichen privaten Organisationen des Natur- und Heimatschutzes zusammen.

3. Sie können die Wiederherstellung oder Neuschaffung naturnaher und artenreicher Lebensräume unterstützen.

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