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450.010 VNH CH-AI

Art. 22 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Ausnahmebewilligung

Artenschutz
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Art. 22 VNH · Ausnahmebewilligung

1. Zu wissenschaftlichen, zu Schul- oder zu Heilzwecken kann das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen bewilligt werden, wenn dadurch deren Fortbestand in der betreffenden Gegend nicht gefährdet wird.

2. Zu wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken kann das Fangen und vorübergehende Halten einzelner geschützter Tiere bewilligt werden, wenn dadurch deren Fortbestand in der betreffenden Gegend nicht gefährdet wird.

3. Die Bewilligung begrenzt Gebiet, Zeit und Menge.

4. Bewilligungen sind mitzuführen und auf Verlangen zusammen mit dem Sammelgut den Aufsichtsorganen vorzuweisen.

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