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450.010 VNH CH-AI

Art. 2 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) - Schutzmassnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VNH · Schutzmassnahmen

1. Die Erhaltung von Landschaft, Natur, Ufer und Ortsbild werden in erster Linie durch den Erlass von Schutzzonen, Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie Einzelobjekten durch den Erlass von Schutzlisten und -registern sichergestellt.

2. Naturschutzgebiete und Einzelobjekte können auch durch Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer oder dem Bewirtschafter geschützt werden.

3. Anordnungen sind so zu treffen, dass die Rechte des Eigentümers oder Bewirtschafters nicht mehr als notwendig beschränkt werden.

4. Geschützte Gebiete und Gegenstände werden von der Standeskommission, gegebenenfalls auf Antrag der zuständigen Behörde entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit in solche von regionaler oder von lokaler Bedeutung eingeteilt. Bewertungskriterien sind unter anderen: Seltenheit, Gefährdung, Eigenart, wissenschaftlicher oder pädagogischer Wert, Lage und Verteilung.

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