446.910
CH-AI
Art. 8 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - b) Vollzugsstelle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · b) Vollzugsstelle
1. Die Vollzugsstelle vollzieht nach den Weisungen der Koordinationskommission diese Vereinbarung.
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Geltungsbereich
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