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Art. 5 Verordnung zum Kulturgesetz - Höhe der Beiträge

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Art. 5 Verordnung zum Kulturgesetz · Höhe der Beiträge

1. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird bemessen nach

a) Bedeutung und Ausstrahlung des Werkes oder der Kulturstätte;

b) Höhe der Gesamtkosten;

c) Finanzkraft des Gesuchstellers.

2. Der Kantonsbeitrag übersteigt in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten nicht.

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