446.010
CH-AI
Art. 5 Verordnung zum Kulturgesetz - Höhe der Beiträge
Art. 5 Verordnung zum Kulturgesetz · Höhe der Beiträge
1. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird bemessen nach
a) Bedeutung und Ausstrahlung des Werkes oder der Kulturstätte;
b) Höhe der Gesamtkosten;
c) Finanzkraft des Gesuchstellers.
2. Der Kantonsbeitrag übersteigt in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten nicht.