446.010
CH-AI
Art. 4 Verordnung zum Kulturgesetz - Ausnahmen
Art. 4 Verordnung zum Kulturgesetz · Ausnahmen
1. Kantonsbeiträge werden nicht ausgerichtet, wenn
a) Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten vom Staat auf andere Weise gefördert werden können;
b) Kulturstätten oder Veranstaltungen hauptsächlich gewinnorientiert sind.