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446.010 CH-AI

Art. 4 Verordnung zum Kulturgesetz - Ausnahmen

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Art. 4 Verordnung zum Kulturgesetz · Ausnahmen

1. Kantonsbeiträge werden nicht ausgerichtet, wenn

a) Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten vom Staat auf andere Weise gefördert werden können;

b) Kulturstätten oder Veranstaltungen hauptsächlich gewinnorientiert sind.

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