446.010
CH-AI
Art. 3 Verordnung zum Kulturgesetz - Kulturförderung ausserhalb des Kantons
Art. 3 Verordnung zum Kulturgesetz · Kulturförderung ausserhalb des Kantons
1. Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb des Kantons können ausgerichtet werden, wenn
a) sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind;
b) sie im Interesse der kulturellen Darstellung des Kantons liegen;
c) Kantonseinwohner daraus einen Nutzen ziehen.