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Art. 3 Verordnung zum Kulturgesetz - Kulturförderung ausserhalb des Kantons

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Art. 3 Verordnung zum Kulturgesetz · Kulturförderung ausserhalb des Kantons

1. Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb des Kantons können ausgerichtet werden, wenn

a) sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind;

b) sie im Interesse der kulturellen Darstellung des Kantons liegen;

c) Kantonseinwohner daraus einen Nutzen ziehen.

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