Art. 2 Verordnung zum Kulturgesetz - Voraussetzungen
Art. 2 Verordnung zum Kulturgesetz · Voraussetzungen
1. Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten setzen eine Beziehung zum Kanton Appenzell I.Rh. voraus.
2. Kulturschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, insbesondere wenn sie
a) seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im Kanton tätig sind;
b) nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen wesentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.
3. Projekte, Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie sich innerhalb des Kantons befinden und
a) einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zugänglich sind;
b) das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.