446.002
CH-AI
Kanton Appenzell Innerrhoden 446.002
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Aus dem Fonds für kulturelle Zwecke können Beiträge an kulturelle Bedürfnisse des Kantons sowie an nichtstaatliche Organisationen kultureller Zweckbestimmung ausgerichtet werden.
1. Zuständig für die Zusprechung von Beiträgen ist die Standeskommission.
1. Die bei der Landesbuchhaltung angelegten Fondsgelder werden nicht verzinst.
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.