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446.001 CH-AI

Kanton Appenzell Innerrhoden 446.001

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Zur Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen und literarischen Beschäftigung mit Land und Leuten von Appenzell I. Rh. soll eine Schriftenreihe herausgegeben werden, in der Werke über den Kanton und das Volk von Appenzell Innerrhoden gesammelt und veröffentlicht werden können.

2. In diese Schriftenreihe können auch Werke aufgenommen werden, die nicht Appenzell Innerrhoden zum Gegenstand ihrer Erörterungen, aber Einwohner des Kantons Appenzell I. Rh. zu ihrem Verfasser haben.

1. Herausgeberin dieser Schriftenreihe ist die Standeskommission. Sie legt das äussere Erscheinungsbild der Reihe fest.

1. Zur Aufnahme in die Reihe können nur Werke ausgewählt werden, die den in Art. 1 dieses Beschlusses umschriebenen Voraussetzungen genügen.

2. Werke über Land und Leute von Appenzell Innerrhoden (Art. 1 Abs. 1) müssen ausserdem in Inhalt und Form einwandfrei, von einem allgemeinen Interesse und von einem gewissen Umfange gehalten sein.

3. Werke von Einwohnern des Kantons Appenzell Innerrhoden, die nicht Land und Leute von Appenzell Innerrhoden zum Gegenstand ihrer Erörterungen haben (Art. 1 Abs. 2), können nur aufgenommen werden, wenn sie entweder von wissenschaftlicher oder literarischer oder sonst von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit sind.

1. Über die Aufnahme in die Reihe «Innerrhoder Schriften» entscheidet auf Antrag der Herausgabekommission im Rahmen der verfügbaren Kredite die Standeskommission.

1. Die Herausgabekommission unter dem Vorsitz des Vorstehers des Erziehungsdepartementes wird von der Standeskommission gewählt.

1. Die Herausgabe der Reihe «Innerrhoder Schriften» wird durch den «Fonds für kulturelle Zwecke», durch Eigenleistungen der Autoren und durch Beiträge Dritter finanziert.

2. Über die Verwendung der Mittel aus dem «Fonds für kulturelle Zwecke» entscheidet auf Antrag der Herausgabekommission die Standeskommission.

1. Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

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