446.000
CH-AI
Art. 4 Kulturgesetz - Kulturpflege
Art. 4 Kulturgesetz · Kulturpflege
1. Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlieferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege und Erforschung.
2. Er unterstützt insbesondere die Erhaltung heimischer Sitten und Bräuche.
3. Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturpflege beteiligen oder diese Aufgaben selbst übernehmen.