446.000
CH-AI
Art. 3 Kulturgesetz - Kulturförderung
Art. 3 Kulturgesetz · Kulturförderung
1. Der Kanton kann im Rahmen der für kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge leisten an
a) kulturelles Schaffen;
b) kulturwissenschaftliches Forschen;
c) Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte;
d) Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen;
e) kulturelle Begegnungen und Aktionen des Kulturaustausches.
2. Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.