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Art. 3 Kulturgesetz - Kulturförderung

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Art. 3 Kulturgesetz · Kulturförderung

1. Der Kanton kann im Rahmen der für kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge leisten an

a) kulturelles Schaffen;

b) kulturwissenschaftliches Forschen;

c) Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte;

d) Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen;

e) kulturelle Begegnungen und Aktionen des Kulturaustausches.

2. Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.

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