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Grundsatz

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Der Kanton fördert das kulturelle Leben und pflegt das kulturelle Erbe, soweit diese Aufgabe nicht von Dritten wahrgenommen wird.

2. Er kann Private und öffentlich-rechtliche Institutionen unterstützen.

1. Der Kanton unterstützt die interkantonalen Bestrebungen zur kulturellen Zusammenarbeit und den Kulturaustausch mit dem Ausland.

1. Der Kanton kann im Rahmen der für kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge leisten an

a) kulturelles Schaffen;

b) kulturwissenschaftliches Forschen;

c) Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte;

d) Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen;

e) kulturelle Begegnungen und Aktionen des Kulturaustausches.

2. Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.

1. Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlieferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege und Erforschung.

2. Er unterstützt insbesondere die Erhaltung heimischer Sitten und Bräuche.

3. Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturpflege beteiligen oder diese Aufgaben selbst übernehmen.

1. Der Kanton bestreitet die Aufwendungen für die Kulturförderung und die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln und aus den zu diesem Zweck bereitgestellten Fonds.

1. Kantonsbeiträge können abhängig gemacht werden von

a) angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers[1];

b) Leistungen beteiligter Bezirke und Gemeinden;

c) Leistungen interessierter Dritter.

2. Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.

1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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