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445.010 ArchV CH-AI

Art. 7 Archäologieverordnung (ArchV) - Übergangsbestimmung

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Art. 7 ArchV · Übergangsbestimmung

1. Bei Inkrafttreten der Verordnung oder bei Einführung einer Archäologiezone laufende Arbeiten im Sinne von Art. 3 sind der Fachstelle umgehend zu melden. Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten sinngemäss.

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