445.010
ArchV
CH-AI
Art. 6 Archäologieverordnung (ArchV) - Übertretungen und Beschädigungen
Art. 6 ArchV · Übertretungen und Beschädigungen
1. Wer geschützte archäologische Objekte oder Stätten ohne Bewilligung verändert oder in ihrem Bestand gefährdet, wer sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder wer Melde- oder Bewilligungspflichten nach dieser Verordnung verletzt, wird mit Busse bestraft.
2. Bei Beschädigung von Schutzobjekten oder archäologischen Gegenständen oder bei Beeinträchtigung der Schutzziele dieser Verordnung ist Schadenersatz zu leisten. Stattdessen kann die zuständige Stelle die Wiederherstellung anordnen.