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445.010 ArchV CH-AI

Art. 5 Archäologieverordnung (ArchV) - Rechte

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Art. 5 ArchV · Rechte

1. Archäologische Funde fallen ins Eigentum des Kantons.

2. Urheberrechte, die bei der Durchführung und Auswertung von angeordneten archäologischen Untersuchungen entstehen, gehören dem Kanton. Im Falle von Beauftragten sind sie vertraglich zugunsten des Kantons zu sichern.

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