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445.010 ArchV CH-AI

Art. 4 Archäologieverordnung (ArchV) - Zutritt zu Grundstücken

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Art. 4 ArchV · Zutritt zu Grundstücken

1. Die Fachstelle und die für die Unterschutzstellung zuständigen Behörden sind gegen Schadloshaltung berechtigt, die notwendigen Abklärungen auf dem betreffenden Grundstück vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

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