445.010
ArchV
CH-AI
Art. 4 Archäologieverordnung (ArchV) - Zutritt zu Grundstücken
Art. 4 ArchV · Zutritt zu Grundstücken
1. Die Fachstelle und die für die Unterschutzstellung zuständigen Behörden sind gegen Schadloshaltung berechtigt, die notwendigen Abklärungen auf dem betreffenden Grundstück vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.