445.010
ArchV
CH-AI
Art. 3 Archäologieverordnung (ArchV) - Bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben
Art. 3 ArchV · Bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben
1. Veränderungen an geschützten archäologischen Stätten und an der geschützten Umgebung bedürfen der Bewilligung der Fachstelle. Die Bewilligung ist in eine allfällige Baubewilligung zu integrieren.
2. Die Baubewilligungsbehörden melden der Fachstelle Bauermittlungsgesuche und Baugesuche mit Grabarbeiten in einer Archäologiezone von Amtes wegen.
3. Weitere Grabarbeiten in einer Archäologiezone ab einer Tiefe von einem halben Meter sind der Fachstelle vorgängig zu melden. Davon ausgenommen sind Grabungen auf einer befestigten Verkehrsfläche, soweit sie nicht unter die Kofferung reichen.
4. Bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben können der Fachstelle nach Möglichkeit zur Vorprüfung unterbreitet werden.