445.010
ArchV
CH-AI
Art. 2 Archäologieverordnung (ArchV) - Standeskommission
Art. 2 ArchV · Standeskommission
1. Die Standeskommission kann Grundstücke, auf denen archäologische Funde vermutet werden oder gefunden wurden, untersuchen lassen.
2. Zur Sicherung der Untersuchungen kann sie das Erforderliche anordnen, insbesondere Probegrabungen oder Untersuchungszeitfenster während einer bestimmten Bauphase.
3. Wird eine Anordnung getroffen, die sich auf ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auswirkt, kann sie dafür sorgen, dass die entsprechende Verfügung in die Baubewilligung integriert wird.
4. Für archäologische Stätten und deren unmittelbare Umgebung kann sie beim zuständigen Bezirksrat oder der Feuerschaukommission ein Unterschutzstellungsverfahren nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) beantragen.