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445.010 ArchV CH-AI

Art. 1 Archäologieverordnung (ArchV) - Kantonale Fachstelle

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Art. 1 ArchV · Kantonale Fachstelle

1. Als kantonale Fachstelle für Archäologie amtet das Kulturamt.

2. Die Fachstelle sorgt für den Vollzug, soweit nicht andere Organe dafür vorgesehen sind.

3. Wer archäologische Stätten oder Objekte oder Anzeichen für das Vorhandensein entdeckt, meldet dies unverzüglich der Fachstelle.

4. Archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen sowie das Suchen nach Altertümern bedürfen der Zustimmung der Fachstelle.

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