442.101
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Innerrhoder Kunststiftung
Organisation
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Innerrhoder Kunststiftung
1. Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt ein Jahr.
2. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
3. Mitglieder des Stiftungsrates sind während ihrer Amtszeit von jeglichen Fördermassnahmen der Innerrhoder Kunststiftung ausgeschlossen.