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Art. 2 Gesetz über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung - Zweck

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Art. 2 Gesetz über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung · Zweck

1. Die Stiftung fördert das zeitgenössische Kunstschaffen durch

1. Ausrichtung von Werkbeiträgen;

2. Ausrichtung von Förderbeiträgen;

3. Erwerb von künstlerischen Werken;

4. Weitere Fördermassnahmen.

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