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7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Unter dem Namen «Innerrhoder Kunststiftung» besteht eine Stiftung mit Rechtspersönlichkeit nach öffentlichem Recht und mit Sitz in Appenzell.

1. Die Stiftung fördert das zeitgenössische Kunstschaffen durch

1. Ausrichtung von Werkbeiträgen;

2. Ausrichtung von Förderbeiträgen;

3. Erwerb von künstlerischen Werken;

4. Weitere Fördermassnahmen.

1. Die Stiftung Pro Innerrhoden wendet der Innerrhoder Kunststiftung Fr. 50'000.-- aus ihrem Vermögen zu.

2. Alljährlich werden ihr 8% des kantonalen Anteils am Ertrag aus Grossspielen zugewiesen.

3. Weitere Zuwendungen erfolgen durch Beschluss des Grossen Rates und durch Spenden Dritter.

1. Die Stiftung leistet nur dann Zuwendungen, wenn den unmittelbar Interessierten die Aufbringung der nötigen Mittel nicht oder nicht gänzlich zugemutet werden kann.

2. Die Stiftung kann ihre Zuwendungen von der Mitwirkung der interessierten öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Privaten abhängig machen.

1. Beiträge an Kunstschaffende, Werke oder Kulturstätten setzen eine Beziehung zum Kanton voraus.

2. Kunstschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie

a) seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im Kanton tätig sind;

b) nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen wesentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.

3. Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie sich innerhalb des Kantons befinden und

a) einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zugänglich sind;

b) das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.

1. Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltet, dem kein Mitglied der Standeskommission angehören darf.

2. Der Stiftungsrat, der von der Standeskommission gewählt wird, erstattet alljährlich Bericht zuhanden des Grossen Rates.

3. Die Standeskommission erlässt ein Reglement für die Verwaltung der Stiftung.

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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