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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Ablieferung von Publikationen an die Kantonsbibliothek

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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Ablieferung von Publikationen an die Kantonsbibliothek

1. Die Kantonsbibliothek stellt von diesen Exemplaren eine angemessene Anzahl im eigenen Katalog (2-3) sowie in den Katalogen der Volksbibliothek Appenzell (1-2), der Dorfbibliothek Oberegg (1-2) und der Bibliothek des Gymnasiums Appenzell (1) der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2. Die Kantonsbibliothek stellt der Schweizerischen Landesbibliothek ein weiteres Exemplar zur Verfügung.

3. Mindestens drei Exemplare bleiben als nichtausleihbarer Bestand im Magazin der Kantonsbibliothek.

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