433.001
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Ablieferung von Publikationen an die Kantonsbibliothek
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Ablieferung von Publikationen an die Kantonsbibliothek
1. Verantwortlich für den Vollzug der obstehenden Bestimmungen sind
a) kantonale Behörden oder Amtsstellen, welche Publikationen selbst herausgeben (wie z.B. kantonale Lehrmittelverwaltung, Herausgabekommission Innerrhoder Schriften); diese sorgen direkt dafür, dass die Kantonsbibliothek mit den in Ziff. 2 erwähnten Exemplaren bedient wird,
b) * kantonale Behörden oder Amtsstellen, welche Publikationen Dritter (mit?)finanzieren (Stiftung Pro Innerrhoden, Departemente); diese verbinden die Beitragszusage mit der Auflage, dass die Herausgeber die Kantonsbibliothek mit der in Ziff. 2 erwähnten Exemplaren bedienen.