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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Ablieferung von Publikationen an die Kantonsbibliothek

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Ablieferung von Publikationen an die Kantonsbibliothek

1. Von jeder Publikation des Kantons im Sinne der Ziff. 1 ist der Kantonsbibliothek ein Bestand von 20 Exemplaren zulasten des Herausgebers zu übergeben.

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