419.211
CH-AI
Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Beitragsverfahren
Beiträge und Finanzierung
Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Beitragsverfahren
1. Wer Beiträge nach diesem Standeskommissionsbeschluss beansprucht, hat der Kommission ein Beitragsgesuch mit Kostenvoranschlag, Beschreibung des Angebotes, Bezeichnung der verantwortlichen Leitung und voraussichtlichen Teilnehmerzahlen einzureichen.
2. Übersteigt das Gesuch die Finanzkompetenz der Kommission, leitet diese das Gesuch mit Antrag an das Departement weiter.
3. Die Träger von Angeboten sind verpflichtet, nach der Durchführung einer Veranstaltung, für die Beiträge zugesichert wurden, eine detaillierte Abrechnung mit Belegen vorzulegen.