419.211
CH-AI
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - b) hinsichtlich der Veranstaltungen
Beiträge und Finanzierung
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · b) hinsichtlich der Veranstaltungen
1. Beiträge werden ausgerichtet
a) an Freizeitveranstaltungen, die mindestens fünf Teilnehmer umfassen;
b) für die Vorbereitungs- und Einführungskosten von Angeboten, welche auf Anregung der Kommission von einer Institution neu angeboten werden.