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Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - b) hinsichtlich der Veranstaltungen

Beiträge und Finanzierung
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Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · b) hinsichtlich der Veranstaltungen

1. Beiträge werden ausgerichtet

a) an Freizeitveranstaltungen, die mindestens fünf Teilnehmer umfassen;

b) für die Vorbereitungs- und Einführungskosten von Angeboten, welche auf Anregung der Kommission von einer Institution neu angeboten werden.

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