419.211
CH-AI
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Beitragsvoraussetzungen a) hinsichtlich der Institution
Beiträge und Finanzierung
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Beitragsvoraussetzungen a) hinsichtlich der Institution
1. Beiträge können an Institutionen ausgerichtet werden die
a) nicht anderweitige Kantons- oder Bundesbeiträge geltend machen können;
b) ihre Freizeitangebote auf Personen gemäss Art. 3 ausrichten;
c) ihre Freizeitangebote allen Personen gemäss Art. 3 frei zugänglich machen;
d) zur Zusammenarbeit mit anderen Trägerinstitutionen und zur gegenseitigen Abstimmung der Freizeitangebote bereit sind;
e) eine angemessene eigene Leistung erbringen;
f) Angebote machen, deren Zweck der Freizeitbeschäftigung entspricht;
g) ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offen darlegen.