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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Beitragsvoraussetzungen a) hinsichtlich der Institution

Beiträge und Finanzierung
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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Beitragsvoraussetzungen a) hinsichtlich der Institution

1. Beiträge können an Institutionen ausgerichtet werden die

a) nicht anderweitige Kantons- oder Bundesbeiträge geltend machen können;

b) ihre Freizeitangebote auf Personen gemäss Art. 3 ausrichten;

c) ihre Freizeitangebote allen Personen gemäss Art. 3 frei zugänglich machen;

d) zur Zusammenarbeit mit anderen Trägerinstitutionen und zur gegenseitigen Abstimmung der Freizeitangebote bereit sind;

e) eine angemessene eigene Leistung erbringen;

f) Angebote machen, deren Zweck der Freizeitbeschäftigung entspricht;

g) ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offen darlegen.

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