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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Kinder- und Jugendkommission

Organisation
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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Kinder- und Jugendkommission

1. Das Departement setzt eine Kinder- und Jugendkommission ein, wobei die ausländische Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen ist. Die Kommission konstituiert sich selbst.

2. Die Kommission setzt sich zusammen aus

a) einem Vertreter des Erziehungsdepartements;

b) einem Vertreter der Bezirke;

c) einem Vertreter der Schulgemeinden;

d) einem Vertreter der Kirchgemeinden;

e) einem Vertreter der Jugendkommission des äusseren Landesteils;

f) einem Elternvertreter der Primarschule

g) je einem Schüler aus der Realschule, der Sekundarschule und dem Gymnasium;

h) einer lernenden Person aus der beruflichen Grundbildung.

3. Im Rahmen der Weisungen des Departements hat die Kommission insbesondere folgende Aufgaben

a) sie koordiniert die organisierte Freizeitbeschäftigung zusammen mit den Anbietern;

b) sie nimmt Bedürfnisse und Anliegen entgegen, prüft und begleitet gegebenenfalls deren Umsetzung;

c) sie behandelt Beitragsgesuche und stellt dem Departement Antrag;

d) sie kann Aus- und Weiterbildungskurse für Kursleiter finanziell unterstützen;

e) sie kann bei Bedarf selber Freizeitveranstaltungen anbieten;

f) sie stellt die Aufsicht über die Angebote sicher.

4. Die Kommission kann zu den Beratungen sachverständige Personen beiziehen.

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