Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Kinder- und Jugendkommission
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Kinder- und Jugendkommission
1. Das Departement setzt eine Kinder- und Jugendkommission ein, wobei die ausländische Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen ist. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2. Die Kommission setzt sich zusammen aus
a) einem Vertreter des Erziehungsdepartements;
b) einem Vertreter der Bezirke;
c) einem Vertreter der Schulgemeinden;
d) einem Vertreter der Kirchgemeinden;
e) einem Vertreter der Jugendkommission des äusseren Landesteils;
f) einem Elternvertreter der Primarschule
g) je einem Schüler aus der Realschule, der Sekundarschule und dem Gymnasium;
h) einer lernenden Person aus der beruflichen Grundbildung.
3. Im Rahmen der Weisungen des Departements hat die Kommission insbesondere folgende Aufgaben
a) sie koordiniert die organisierte Freizeitbeschäftigung zusammen mit den Anbietern;
b) sie nimmt Bedürfnisse und Anliegen entgegen, prüft und begleitet gegebenenfalls deren Umsetzung;
c) sie behandelt Beitragsgesuche und stellt dem Departement Antrag;
d) sie kann Aus- und Weiterbildungskurse für Kursleiter finanziell unterstützen;
e) sie kann bei Bedarf selber Freizeitveranstaltungen anbieten;
f) sie stellt die Aufsicht über die Angebote sicher.
4. Die Kommission kann zu den Beratungen sachverständige Personen beiziehen.