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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Departement

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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Departement

1. Der Vollzug dieses Standeskommissionsbeschlusses wird dem Erziehungsdepartement (nachstehend Departement genannt) übertragen.

2. Das Departement entscheidet über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen oder die Gutsprache von Defizitbeiträgen im Rahmen des Budgets. Es kann der Kinder- und Jugendkommission (nachstehend Kommission genannt) in diesem Rahmen eine beschränkte Finanzkompetenz erteilen.

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