419.211
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Anwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Anwendungsbereich
1. Dieser Standeskommissionsbeschluss ist anwendbar auf Freizeitangebote für Kinder und Jugendlich vom 5. bis zum vollendeten 20. Altersjahr.