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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Anwendungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Anwendungsbereich

1. Dieser Standeskommissionsbeschluss ist anwendbar auf Freizeitangebote für Kinder und Jugendlich vom 5. bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

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