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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Träger

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Träger

1. Die Freizeitangebote werden soweit möglich durch privatrechtliche Träger angeboten.

2. Die Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Freizeitangebote unterstützen, indem sie ihre Räumlichkeiten und Anlagen für diese Zwecke in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen.

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