419.211
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Träger
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Träger
1. Die Freizeitangebote werden soweit möglich durch privatrechtliche Träger angeboten.
2. Die Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Freizeitangebote unterstützen, indem sie ihre Räumlichkeiten und Anlagen für diese Zwecke in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen.