419.211
CH-AI
Art. 13 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 13 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Inkrafttreten
1. Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.