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Art. 13 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Inkrafttreten

1. Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

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