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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Grundsatz

1. Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Bezirken, Schul- und Kirchgemeinden die Angebote zur Freizeitbeschäftigung für Kinder und Jugendliche im ausserschulischen Bereich.

2. Er kann zu diesem Zweck

a) Beiträge ausrichten;

b) Angebote im Kanton koordinieren;

c) Dienstleistungen vermitteln;

d) eigene Freizeitveranstaltungen anbieten;

e) Anbieter von Angeboten beraten.

Grundsatz Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche →

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