419.211
CH-AI
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche · Grundsatz
1. Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Bezirken, Schul- und Kirchgemeinden die Angebote zur Freizeitbeschäftigung für Kinder und Jugendliche im ausserschulischen Bereich.
2. Er kann zu diesem Zweck
a) Beiträge ausrichten;
b) Angebote im Kanton koordinieren;
c) Dienstleistungen vermitteln;
d) eigene Freizeitveranstaltungen anbieten;
e) Anbieter von Angeboten beraten.