Grundsatz
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1. Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Bezirken, Schul- und Kirchgemeinden die Angebote zur Freizeitbeschäftigung für Kinder und Jugendliche im ausserschulischen Bereich.
2. Er kann zu diesem Zweck
a) Beiträge ausrichten;
b) Angebote im Kanton koordinieren;
c) Dienstleistungen vermitteln;
d) eigene Freizeitveranstaltungen anbieten;
e) Anbieter von Angeboten beraten.
1. Die Freizeitangebote werden soweit möglich durch privatrechtliche Träger angeboten.
2. Die Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Freizeitangebote unterstützen, indem sie ihre Räumlichkeiten und Anlagen für diese Zwecke in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen.
1. Dieser Standeskommissionsbeschluss ist anwendbar auf Freizeitangebote für Kinder und Jugendlich vom 5. bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
1. Der Vollzug dieses Standeskommissionsbeschlusses wird dem Erziehungsdepartement (nachstehend Departement genannt) übertragen.
2. Das Departement entscheidet über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen oder die Gutsprache von Defizitbeiträgen im Rahmen des Budgets. Es kann der Kinder- und Jugendkommission (nachstehend Kommission genannt) in diesem Rahmen eine beschränkte Finanzkompetenz erteilen.
1. Das Departement setzt eine Kinder- und Jugendkommission ein, wobei die ausländische Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen ist. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2. Die Kommission setzt sich zusammen aus
a) einem Vertreter des Erziehungsdepartements;
b) einem Vertreter der Bezirke;
c) einem Vertreter der Schulgemeinden;
d) einem Vertreter der Kirchgemeinden;
e) einem Vertreter der Jugendkommission des äusseren Landesteils;
f) einem Elternvertreter der Primarschule
g) je einem Schüler aus der Realschule, der Sekundarschule und dem Gymnasium;
h) einer lernenden Person aus der beruflichen Grundbildung.
3. Im Rahmen der Weisungen des Departements hat die Kommission insbesondere folgende Aufgaben
a) sie koordiniert die organisierte Freizeitbeschäftigung zusammen mit den Anbietern;
b) sie nimmt Bedürfnisse und Anliegen entgegen, prüft und begleitet gegebenenfalls deren Umsetzung;
c) sie behandelt Beitragsgesuche und stellt dem Departement Antrag;
d) sie kann Aus- und Weiterbildungskurse für Kursleiter finanziell unterstützen;
e) sie kann bei Bedarf selber Freizeitveranstaltungen anbieten;
f) sie stellt die Aufsicht über die Angebote sicher.
4. Die Kommission kann zu den Beratungen sachverständige Personen beiziehen.
1. Beiträge können an Institutionen ausgerichtet werden die
a) nicht anderweitige Kantons- oder Bundesbeiträge geltend machen können;
b) ihre Freizeitangebote auf Personen gemäss Art. 3 ausrichten;
c) ihre Freizeitangebote allen Personen gemäss Art. 3 frei zugänglich machen;
d) zur Zusammenarbeit mit anderen Trägerinstitutionen und zur gegenseitigen Abstimmung der Freizeitangebote bereit sind;
e) eine angemessene eigene Leistung erbringen;
f) Angebote machen, deren Zweck der Freizeitbeschäftigung entspricht;
g) ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offen darlegen.
1. Beiträge werden ausgerichtet
a) an Freizeitveranstaltungen, die mindestens fünf Teilnehmer umfassen;
b) für die Vorbereitungs- und Einführungskosten von Angeboten, welche auf Anregung der Kommission von einer Institution neu angeboten werden.
1. In begründeten Fällen kann ein Beitrag auch an Materialkosten gesprochen werden.
1. Wer Beiträge nach diesem Standeskommissionsbeschluss beansprucht, hat der Kommission ein Beitragsgesuch mit Kostenvoranschlag, Beschreibung des Angebotes, Bezeichnung der verantwortlichen Leitung und voraussichtlichen Teilnehmerzahlen einzureichen.
2. Übersteigt das Gesuch die Finanzkompetenz der Kommission, leitet diese das Gesuch mit Antrag an das Departement weiter.
3. Die Träger von Angeboten sind verpflichtet, nach der Durchführung einer Veranstaltung, für die Beiträge zugesichert wurden, eine detaillierte Abrechnung mit Belegen vorzulegen.
1. Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
1. Die Mittel sind über das jährliche Budget zu bewilligen.
2. Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden können sich an den Kosten beteiligen.
1. Das Departement erlässt zum Vollzug dieses Standeskommissionsbeschlusses die erforderlichen Bestimmungen.
1. Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.