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Art. 3 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

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Art. 3 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

1. Geringfügige Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommission dem Grossen Rat nicht vorzulegen.

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