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Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

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Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

1. Der Vollzug der Vereinbarung obliegt der Standeskommission.

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