417.410
CH-AI
Art. 3 Verordnung über die Erwachsenenbildung - Träger
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Erwachsenenbildung · Träger
1. Die Erwachsenenbildung wird soweit möglich durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Träger angeboten.
2. Die Schulgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Erwachsenenbildung unterstützen, indem sie namentlich ihre Gebäude und Anlagen für diese Zwecke zur Verfügung stellen.