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Art. 3 Verordnung über die Erwachsenenbildung - Träger

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die Erwachsenenbildung · Träger

1. Die Erwachsenenbildung wird soweit möglich durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Träger angeboten.

2. Die Schulgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Erwachsenenbildung unterstützen, indem sie namentlich ihre Gebäude und Anlagen für diese Zwecke zur Verfügung stellen.

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