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Art. 2 Verordnung über die Erwachsenenbildung - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Erwachsenenbildung · Zweck

1. Die allgemeine Erwachsenenbildung vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten ausserhalb der schulischen Grundausbildung an Personen, die in der Regel das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

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