417.410
CH-AI
Art. 2 Verordnung über die Erwachsenenbildung - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Erwachsenenbildung · Zweck
1. Die allgemeine Erwachsenenbildung vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten ausserhalb der schulischen Grundausbildung an Personen, die in der Regel das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.