Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge (StKB AusbG) - Zumutbare Leistungen der Eltern a. Massgebendes Einkommen
Art. 2 StKB AusbG · Zumutbare Leistungen der Eltern a. Massgebendes Einkommen
1. Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird das massgebende Einkommen ermittelt.
2. Das massgebende Einkommen gemeinsam besteuerter Eltern umfasst folgende Positionen ihrer Steuerveranlagung
a) das steuerpflichtige Gesamteinkommen;
b) 10% des steuerpflichtigen Gesamtvermögens;
c) Unterhalts- und Verwaltungskosten für Grundstücke des Privatvermögens, soweit sie den Pauschalabzug von 20% der entsprechenden Erträge übersteigen;
d) Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);
e) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
f) sämtliche Einkommen, die über das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA) abgerechnet werden;
g) Dividenden, die infolge Teilbesteuerung in Abzug gebracht werden.
3. Werden die Eltern nicht gemeinsam besteuert, wird das massgebende Einkommen für jeden Elternteil aufgrund dessen Steuerveranlagung ermittelt. Ist ein solcher Elternteil verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, entspricht sein massgebendes Einkommen der Hälfte des massgebenden Einkommens jenes Paars. Das massgebende Einkommen der Eltern entspricht der Summe der massgebenden Einkommen beider Elternteile.