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416.010 AusbV CH-AI

Art. 8 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (AusbV) - Veränderte Verhältnisse

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Art. 8 AusbV · Veränderte Verhältnisse

1. Gesuchstellende Personen haben dem Departement schriftlich innert Monatsfrist zu melden

a) Änderung der Studienrichtung;

b) Übertritt in eine andere Ausbildungsstätte;

c) * Wohnsitzwechsel der gesuchstellenden Person oder deren Eltern;

d) Unterbruch oder Abbruch des Studiums.

2. Weitere Ausbildungsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person diese Meldepflicht missachtet.

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