416.010
AusbV
CH-AI
Art. 8 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (AusbV) - Veränderte Verhältnisse
Art. 8 AusbV · Veränderte Verhältnisse
1. Gesuchstellende Personen haben dem Departement schriftlich innert Monatsfrist zu melden
a) Änderung der Studienrichtung;
b) Übertritt in eine andere Ausbildungsstätte;
c) * Wohnsitzwechsel der gesuchstellenden Person oder deren Eltern;
d) Unterbruch oder Abbruch des Studiums.
2. Weitere Ausbildungsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person diese Meldepflicht missachtet.